Limitierte Limited!


Der Brex­it bringt nicht nur Ände­run­gen auf der euro­päi­schen Land­kar­te respek­ti­ve den Insti­tu­tio­nen, er bringt auch erheb­li­chen Anpas­sungs­be­darf bei den ins­be­son­de­re in den letz­ten 10 Jah­ren so belieb­ten Ltd.-Gesellschaften. Die bri­ti­sche Ver­si­on der Per­so­nen­ge­sell­schaft hat­te bzw. hat noch immer den Vor­teil, dass eine Haf­tung auf das ein­be­zahl­te Kapi­tal von 1 € begrenzt ist. Ähn­lich zur GmbH im deut­schen Gesell­schafts­recht wird also die Haf­tung begrenzt. Da in Deutsch­land hier­für aber 25.000 € in Form von Ein­la­gen und Kapi­tal zur Errich­tung einer GmbH not­wen­dig wer­den, war die Haf­tungs­be­gren­zung in GB deut­lich güns­ti­ger zu erhal­ten.

Zum 29.03.2019 – dem Brex­it-Datum – könn­te die gewähl­te Gesell­schafts­form einer Limi­ted aber zu einem Pro­blem wer­den, denn es droht die unbe­grenz­te per­sön­li­che Haf­tung! Ist GB erst ein­mal drau­ßen, ent­schei­det sich anhand der in Deutsch­land gül­ti­gen Sitz­theo­rie die neue Rechts­form. Und die ist mehr als nach­tei­lig für die bis­he­ri­gen Gesell­schaf­ter, denn die Limi­ted wird zu einer Dritt­staa­ten-Gesell­schaft und somit nach dem Lan­des­recht behan­delt, in wel­chem sich der Ver­wal­tungs­sitz befin­det. Da dies meist Deutsch­land ist, wan­delt sich die Limi­ted somit in eine rei­ne Per­so­nen­ge­sell­schaft, also eine OHG (offe­ne Han­dels­ge­sell­schaft) oder in eine GbR (Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts). Die Fol­ge dar­aus ist die unbe­grenz­te Haf­tung für alle Ver­bind­lich­kei­ten der Limi­ted. Eigent­lich genau das, was mit der Grün­dung der Ltd. ursprüng­lich von den meis­ten Grün­dern ver­hin­dert wer­den soll­te.

Um dem zu ent­ge­hen, wird die Zeit knapp. Für Betrof­fe­ne ist es not­wen­dig, in bei­den Län­dern eine Lösung zu fin­den. Und die dau­ert im Schnitt ca. 1 Jahr oder mehr. Einer­seits muss in Deutsch­land – bei dem Ziel eines Haf­tungs­aus­schlus­ses in unbe­grenz­ter Höhe – eine GmbH gegrün­det wer­den. Hier­bei ent­ste­hen nicht nur in Deutsch­land Kos­ten für z.B. den Notar und die Kapi­tal­ein­la­ge in Höhe von 25.000 € son­dern es ent­ste­hen auch zusätz­li­che Kos­ten in GB. Dort muss der Rechts­form­wech­sel bean­tragt wer­den und es wer­den somit in bei­den Län­dern Gebüh­ren und Kos­ten für Rechts­be­ra­tung und Ver­wal­tung anfal­len. Ergeb­nis wäre aber eine steu­er­lich neu­tra­le Ver­schmel­zung bei­der Unter­neh­men auf die deut­sche GmbH ohne die pflicht den Rechts­form­wech­sel öffent­lich zu kom­mu­ni­zie­ren.

Bei klei­ne­ren Gesell­schaf­ten lohnt sich die­ses Vor­ge­hen ver­mut­lich nicht und die Neu­grün­dung z.B in Form einer haf­tungs­be­schränk­ten UG ist zu prä­fe­rie­ren. Da hier aber sämt­li­che Ver­trä­ge aus­lau­fen, muss bereits im Vor­feld über die Fort­füh­rung mit den jewei­li­gen Part­nern und Mit­ar­bei­tern gespro­chen wer­den. Die­se müs­sen sich näm­lich mit der Über­tra­gung bzw- Weiterführung/Neuabschluss der Ver­trags­be­zie­hun­gen ein­ver­stan­den erklä­ren. In die­sem Zusam­men­hang sind ins­be­son­de­re steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen genau zu beach­ten und zu prü­fen.

Und als Dead­line soll­ten sich alle in GB geschäfts­an­säs­si­gen Unter­neh­mer bewusst sein, dass es nach dem 29.03.2019 kei­ne Mög­lich­kei­ten einer Ver­schmel­zung mehr geben wird. Ist das Ver­fah­ren nicht abge­schlos­sen, wird es als nicht rechts­wirk­sam betrach­tet und die vol­le Steu­er­pflicht in GB zu ent­rich­ten sein. Auch juris­tisch wird dann für die gesell­schaft in Zukunft aus­schließ­lich bri­ti­sches Recht gel­ten. Es ist also an der Zeit, sich Gedan­ken zu machen!