Das Thema Finanzen respektive Finanzmarkt und Finanzkommunikation begleitet mich nun seit fast 20 Jahren beruflich als auch im privaten Bereich. Meinen theoretischen Background habe ich zunächst im Studium mit der Spezialisierung auf Organisationsmanagement an der Universität Konstanz erworben. Mein Diplomthema “Interorganisationale Unternehmenskooperationen” fokussierte die Fusion von EVS und Badenwerk zur heutigen EnBW. 2014–16 habe ich berufsbegleitend einen MBA Communication & Leadership an der Quadriga Hochschule, Berlin, abgelegt. Meine Abschlussarbeit thematisiert “Social Media & Asymmetrische Informationsverteilung – Einfluss von Social Media auf Unvollkommenheit und Unvollständigkeit der Kapitalmärkte mit Blick auf Hochfrequenz-Handelssysteme.
Mein täglich Brot verdiene ich mittlerweile als Lead Consultant Finance der fastahead.com einer 100% Tochter des Beratungshauses bridgingIT.com. Im Laufe der zurückliegenden Jahre habe ich ein umfassendes, fachübergreifendes Verständnis von juristischen und steuerrechtlichen Gestaltungen bei On- und Off-Balance-Strukturen angeeignet und tiefe Einblicke in gesellschaftsrechtliche Strukturen beispielsweise zur Einbindung von Private Equity, Family Offices oder Privatinvestoren erworben.
Im Umfeld von KGs, AGs, GmbHen, Einheits-KGs oder bei der Erstellung von Emissionsprospekten, Geschäftsberichten oder IR-Berichten sind mir in den letzten Jahren ein paar Gesetzmäßigkeiten aufgefallen, die ich gerne vorstellen möchte. Wer Fragen dazu hat, kann sich gerne per Mail an mich wenden 😉 .
Gesetz 1 – Finanzkommunikation ist immer nur so gut wie der Anwalt, der gegengelesen hat!
Das klingt auf den ersten Blick etwas komisch, dass bei Finanzkommunikation immer ein Anwalt eingebunden wird. Ich kann es aber grundsätzlich nur jedem empfehlen. Insbesondere wenn es sich um Geschäftsberichte und/oder Emissionsprospekte handelt ist der rechtliche Rahmen unbedingt zu berücksichtigen. Wird keine rechtliche bzw. steuerrechtliche Beratung hinzugezogen, sind sogenannten Prospekthaftungsklagen Tür und Tor geöffnet. Nicht, dass sie durch die Hinzuziehung eines Beraters unmöglich werden, jedoch lässt es sich viel besser damit schlafen.
Gesetz 2 – Traue keinem Geschäftsbericht, den Du nicht selber erstellt hast
In Abwandlung des Spruches “Traue keiner Statistik, die Du nicht selber gefälscht hast” halte ich die Aussage auch für Geschäftsberichte belastbar. Letztlich ist es doch so, dass an Zahlen immer das rein kommt, was der aktuelle Geschäftsführer/Vorstandf als für seine Strategie sinnvoll erachtet. Das bedeutet, dass nach einem Führungswechsel grundsätzlich Window-Dressing betrieben wird und sowohl in die eine als auch die andere Richtung geschönt wird.
Gesetz 3 – Treuhänder sind nicht immer treu!
Wer glaubt, dass ein Treuhänder grundsätzlich zu Treue verpflichtet ist, der irrt sich gewaltig. Treue ergibt sich stets nur dann, wenn ein Treuhänder eine klare Weisung bekommt. Das hat dann allerdings nichts mit “Treue” im Sinne von Ehrlichkeit und Verbundenheit zu tun, sondern mehr mit dem Gesetz. Den oftmals ist ein Treuhänder nur dem treu ergeben, dessen Brot er isst oder dessen Lied er singt! Meist ist das der Emittent respektive der Initiator, nicht der Treugeber!
Gesetz 4 – Strukturen bestimmen den Steuersatz, nicht Hochzeiten!
Steuersätze hängen natürlich davon ab, ob man z.B. verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Noch stärker hängen die Steuersätze aber davon ab, wie die gewählte Struktur des Unternehmens gewählt wurde oder wird. Denn ob man zusätzlich zur Kapitalertragsteuer auch z.B. Gewerbesteuer entrichten muss, hängt maßgeblich eben von jener gewählten Struktur ab. Es ist somit immer anzuraten, mehr als nur einen Gedanken auf die rechtliche Gesellschaftsstruktur zu werfen, wenn man gründen will. Und bei einem Hebesatz von 450 bei der Gewerbesteuer in München Stadt, sollte jedem schnell klar werden, dass so etwas an den Cashflow geht!