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About Me

Das The­ma Finan­zen respek­ti­ve Finanz­markt und Finanz­kom­mu­ni­ka­ti­on beglei­tet mich nun seit fast 20 Jah­ren beruf­lich als auch im pri­va­ten Bereich. Mei­nen theo­re­ti­schen Back­ground habe ich zunächst im Stu­di­um mit der Spe­zia­li­sie­rung auf Orga­ni­sa­ti­ons­ma­nage­ment an der Uni­ver­si­tät Kon­stanz erwor­ben. Mein Diplom­the­ma “Inter­or­ga­ni­sa­tio­na­le Unter­neh­mens­ko­ope­ra­tio­nen” fokus­sier­te die Fusi­on von EVS und Baden­werk zur heu­ti­gen EnBW. 2014–16 habe ich berufs­be­glei­tend einen MBA Com­mu­ni­ca­ti­on & Lea­dership an der Qua­dri­ga Hoch­schu­le, Ber­lin, abge­legt. Mei­ne Abschluss­ar­beit the­ma­ti­siert “Soci­al Media & Asym­me­tri­sche Infor­ma­ti­ons­ver­tei­lung – Ein­fluss von Soci­al Media auf Unvoll­kom­men­heit und Unvoll­stän­dig­keit der Kapi­tal­märk­te mit Blick auf Hoch­fre­quenz-Han­dels­sys­te­me.

Mein täg­lich Brot ver­die­ne ich mitt­ler­wei­le als Lead Con­sul­tant Finan­ce der fastahead.com einer 100% Toch­ter des Bera­tungs­hau­ses bridgingIT.com. Im Lau­fe der zurück­lie­gen­den Jah­re habe ich ein umfas­sen­des, fach­über­grei­fen­des Ver­ständ­nis von juris­ti­schen und steu­er­recht­li­chen Gestal­tun­gen bei On- und Off-Balan­ce-Struk­tu­ren ange­eig­net und tie­fe Ein­bli­cke in gesell­schafts­recht­li­che Struk­tu­ren bei­spiels­wei­se zur Ein­bin­dung von Pri­va­te Equi­ty, Fami­ly Offices oder Pri­vat­in­ves­to­ren erwor­ben.

Im Umfeld von KGs, AGs, GmbHen, Ein­heits-KGs oder bei der Erstel­lung von Emis­si­ons­pro­spek­ten, Geschäfts­be­rich­ten oder IR-Berich­ten sind mir in den letz­ten Jah­ren ein paar Gesetz­mä­ßig­kei­ten auf­ge­fal­len, die ich ger­ne vor­stel­len möch­te. Wer Fra­gen dazu hat, kann sich ger­ne per Mail an mich wen­den 😉 .

Gesetz 1 – Finanzkommunikation ist immer nur so gut wie der Anwalt, der gegengelesen hat!

Das klingt auf den ers­ten Blick etwas komisch, dass bei Finanz­kom­mu­ni­ka­ti­on immer ein Anwalt ein­ge­bun­den wird. Ich kann es aber grund­sätz­lich nur jedem emp­feh­len. Ins­be­son­de­re wenn es sich um Geschäfts­be­rich­te und/oder Emis­si­ons­pro­spek­te han­delt ist der recht­li­che Rah­men unbe­dingt zu berück­sich­ti­gen. Wird kei­ne recht­li­che bzw. steu­er­recht­li­che Bera­tung hin­zu­ge­zo­gen, sind soge­nann­ten Pro­spekt­haf­tungs­kla­gen Tür und Tor geöff­net. Nicht, dass sie durch die Hin­zu­zie­hung eines Bera­ters unmög­lich wer­den, jedoch lässt es sich viel bes­ser damit schla­fen.

Gesetz 2 – Traue keinem Geschäftsbericht, den Du nicht selber erstellt hast

In Abwand­lung des Spru­ches “Traue kei­ner Sta­tis­tik, die Du nicht sel­ber gefälscht hast” hal­te ich die Aus­sa­ge auch für Geschäfts­be­rich­te belast­bar. Letzt­lich ist es doch so, dass an Zah­len immer das rein kommt, was der aktu­el­le Geschäftsführer/Vorstandf als für sei­ne Stra­te­gie sinn­voll erach­tet. Das bedeu­tet, dass nach einem Füh­rungs­wech­sel grund­sätz­lich Win­dow-Dres­sing betrie­ben wird und sowohl in die eine als auch die ande­re Rich­tung geschönt wird.

»aktu­el­les Urteil

Gesetz 3 – Treuhänder sind nicht immer treu!

Wer glaubt, dass ein Treu­hän­der grund­sätz­lich zu Treue ver­pflich­tet ist, der irrt sich gewal­tig. Treue ergibt sich stets nur dann, wenn ein Treu­hän­der eine kla­re Wei­sung bekommt. Das hat dann aller­dings nichts mit “Treue” im Sin­ne von Ehr­lich­keit und Ver­bun­den­heit zu tun, son­dern mehr mit dem Gesetz. Den oft­mals ist ein Treu­hän­der nur dem treu erge­ben, des­sen Brot er isst oder des­sen Lied er singt! Meist ist das der Emit­tent respek­ti­ve der Initia­tor, nicht der Treu­ge­ber!

Gesetz 4 – Strukturen bestimmen den Steuersatz, nicht Hochzeiten!

Steu­er­sät­ze hän­gen natür­lich davon ab, ob man z.B. ver­hei­ra­tet ist oder in einer ehe­ähn­li­chen Lebens­ge­mein­schaft lebt. Noch stär­ker hän­gen die Steu­er­sät­ze aber davon ab, wie die gewähl­te Struk­tur des Unter­neh­mens gewählt wur­de oder wird. Denn ob man zusätz­lich zur Kapi­tal­er­trag­steu­er auch z.B. Gewer­be­steu­er ent­rich­ten muss, hängt maß­geb­lich eben von jener gewähl­ten Struk­tur ab. Es ist somit immer anzu­ra­ten, mehr als nur einen Gedan­ken auf die recht­li­che Gesell­schafts­struk­tur zu wer­fen, wenn man grün­den will. Und bei einem Hebe­satz von 450 bei der Gewer­be­steu­er in Mün­chen Stadt, soll­te jedem schnell klar wer­den, dass so etwas an den Cash­flow geht!