Der Unterschied zwischen Legislative, Exekutive und Judikative!
Es hat hohe Wellen geschlagen – das Urteil des KG Berlin zum Thema BaFin und Erlaubnispflicht zum Betrieb einer Bitcoin-Börse – zumindest bei denen, die sich mit dem Thema befassen. Und ich muss sagen, es hat was, das Urteil. Es hat zwar nix von Bestand, aber zumindest eröffnet es eine Diskussion bzw. wird dazu führen, dass sich die Politik, also die Ober-Regulierer, mit dem Thema befassen müssen. Ähnlich dem Diesel-Skandal werden die Gerichte ge/benötigt, um Rechtssicherheit zu schaffen. In dem Fall ist es aber vielleicht sogar mehr Rechts-Unsicherheit, denn viele Cryptoenthusiasten ohne rechtliche Grundkenntnisse hoffen ja jetzt, unbegrenzt Handel betreiben zu dsürfen, ohne mit der BaFin dealen zu müssen. Das ist natürlich falsch und eine vollkommene Missinterpretation des Urteils.
Um die lange Story short zu halten, verweise ich zunächst mal auf die Unterschiede zwischen Verwaltungsrecht und Strafrecht. Das sind 2 verschiedene Spielplätze und die BaFin ist bisher recht unbeeindruckt von dem Urteil. Letztlich geht es um folgendes: Der Beklagte hat eine Bitcoin-Börse betrieben, was nach Auffassung der BaFin eben erlaubnispflichtig ist. Da er diese nicht eingeholt hat, wurde er wegen Verstoß gegen das KWG verklagt. Soweit so klar und die unterste Rechtsbehörde hat in Berlin dem auch stattgegeben und den Beklagten verurteilt. Dieser wollte das jedoch nicht hinnehmen und ist in die nächste Instanz gezogen und siehe da, hat seine Argumentation verfangen. Er wurde nicht nach KWG verurteilt und die BaFin hat eine schallende Ohrfeige erhalten.
Noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung
Grund für die Ohrfeige ist die Auffassung, dass die BaFin bereits 2011 mit ihrer Einordnung des Bitcoin als Rechnungseinheit über ihre Kompetenzen hinaus gegangen ist. Sie war und ist nicht dafür zuständig, Rechtsgebiete zu definieren, sprich zu beurteilen, wer oder was in welchem Rechtsgebiet behandelt werden kann. Sie ist nicht Legislative, sondern Exekutive! Das heißt, sie macht die Gesetze nicht, sie kann nicht eigenmächtig entscheiden, was unter die Regelungshoheit fällt und was nicht. Hierfür ist der Gesetzgeber zuständig und genau das hat er bisher nicht getan. Insofern ist das Urteil vom 25.09.2018 [Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18)] des KG Berlin nur folgerichtig und konsequent. Bisher hatte sich noch niemand getraut, sich gegen die Auffassung der BaFin zu stellen. Und da das Urteil den weiteren Instanzenweg nicht beschreiten wird, es also keine höchstrichterliche Rechtsprechung geben wird (BGH), bleibt dieses Urteil ein Einzelfall und jeder Betroffene muss den Klageweg gegen die BaFin selbst beschreiten.
Es ist zwar zu erwarten, dass das Urteil von dem einen oder anderen Obergericht in anderen Bundfesländern getragen wird, es werden aber auch sicherlich gegenteilige Urteile ergehen. Und in diesem Fall möchte ich nicht Beklagter sein! Vermutlich wird es noch einige Jahre dauern, bis sich eine einheitliche Rechtsprechung durchsetzen wird, vermutlich solange, bis ein höchstrichterlicher Urteilsspruch ergangen ist, an den sich dann alle – also auch die Politik – halten müssen.
Solange aber besteht mitnichten Erlaubnisfreiheit beim Betrieb einer Bitcoin-Börse in Deutschland.