Am 17.06.2021 habe ich ein neues Schreiben des BMF – Bundesministeriums der Finanzen bekommen, welches dezidiert an die OFDs der Länder gerichtet ist und auf die ertragsteuerliche Behandlung verschiedener Tokenarten eingeht. Gegenstand sind neben der Frage, ab wann Token ertragsteuerpflichtig werden oder sind insbesondere die Frage nach der Besteuerung selbst-erschaffener Token z.B. im Rahmen des Minings. Weiter werden Fragen aufgeworfen bzw. Antworten gegeben zu Themen wie der steuerlichen Behandlung eines durch Fork erhaltenen Token aber auch ICO, Staking, Lending, AirDrop und auch Wallets itself werden ausführlich genug behandelt. Das BMF unterscheidet in seiner Sachverhaltsdarstellung dabei stets zwischen Emittenten und Käufern und ebenso zwischen gewerblichen Käufern, welche die Token meist im Betriebsvermögen halten und Privatpersonen, die nach einem Jahr volle Steuerfreiheit auf erzielte Erträge genießen können.
Zunächst definiert das BMF virtuelle Währungen “…in Anlehnung an die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/948 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43–74) [als] virtuelle Währungen im Sinne dieses Schreibens [als] digital dargestellte Werteinheiten von Währungen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber deren Werteinheiten von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können. Erfasst sind hiervon auch die als Token bezeichneten digitalen Werteinheiten mit Zahlungsfunktion (Currency oder Payment Token).”
Token werden dann nachfolgend richtigerweise als “… digitale Werteinheiten [definiert]. Sie können Ansprüche oder Rechte verkörpern, deren Funktionen variieren. Token können als Entgelt für erbrachte Dienstleistungen im Netzwerk dienen (beispielsweise aufgrund erbrachter Rechnerleistung im Netzwerk) oder unabhängig von der Zurverfügungstellung von Rechnerleistung zentral von einem Projektinitiator zugeteilt werden. Eine solche Zuteilung kann auf einem Token-Verkauf im Rahmen eines „Initial Coin Offering“ (ICO) beruhen. Die Ausgabe von Token stellt insbesondere für Startups eine alternative Finanzierungsmethode dar.
Die Bezeichnung „Token“ ist ein Oberbegriff für virtuelle Werteinheiten. Folgende Kategorien von Token lassen sich unterscheiden:
- Currency oder Payment Token sind Token, die als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Im Weiteren wird für diese Token der Begriff „virtuelle Währung“ verwendet (siehe Rz. 1);
- Utility Token vermitteln dem Inhaber bestimmte Nutzungsrechte (z. B. Zugang zu einem ggf. noch zu schaffenden Netzwerk) oder einen Anspruch darauf, die Token gegen eine bestimmte (ggf. noch zu schaffende) Ware oder Dienstleistung einzutauschen. Utility Token können auch Stimmrechte vermitteln, die es durch ihre Ausübung dem Stimmrechtsinhaber ermöglichen, eine Änderung der Software und damit der Funktionalität der Dienstleistung oder des Produkts herbeizuführen;
- Wertpapier, Equity oder Security Token sind Token, die mit herkömmlichen Wertpapieren nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II”) vergleichbar sind, insbesondere konventionelle Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente;
- Debt Token beinhalten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Betrags gegebenenfalls zzgl. Zinsen, wie dies beispielsweise bei Darlehen oder Genussrechten der Fall ist.
Token können auch eine Kombination aus den zuvor beschriebenen Kategorien beinhalten. So können beispielsweise Utility Token zusätzlich die Funktion eines Zahlungsmittels haben. Token, die Elemente aus mehreren Kategorien beinhalten, werden als Hybride Token bezeichnet. Für die ertragsteuerrechtliche Einordnung ist jeder Token unabhängig von seiner Bezeichnung zu würdigen. Während bei einer virtuellen Währung die eigene Blockchain die Basis bildet, nutzen Utility Token, Equity Token und Debt Token als Basis bereits bestehende Blockchains (vgl. Rz. 6 [im PDF]).”
Das ganze PDF mit 81 Seiten gibt es hier.