Security-Token-Offering (STO) als Evolution des Initial-Coin-Offerings (ICOs)
Wertpapiere im Sinn von § 2 Abs. 1 WpHG bzw. § 2 Nr. 1 WpPG sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere Aktien und Schuldtitel. Die BaFin leitet daraus die vier folgenden Voraussetzungen für dieQualifizierung eines Tokens als Wertpapier ab:
• Übertragbarkeit des Tokens,
• die Handelbarkeit auf Finanz- oder Kapitalmärkten,
• die Verkörperung von Rechten im Token (vergleichbar mit Aktien oder Anleihen), und
• der Token darf nicht die Voraussetzungen eines Zahlungsinstrumentes erfüllen.
Die meisten Tokens erfüllen unproblematisch die ersten beiden Merkmale. Tokens sind in aller Regel so ausgestaltet, dass sie vom Inhaber auf Dritte übertragen werden können; vertragliche Verfügungsbeschränkungen stehen der freien Übertragbarkeit nicht entgegen. Für die Handelbarkeit ist – nach Ansicht der BaFin – die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des Tokens nach sachenrechtlichen Grundsätzen nicht erforderlich. Begründet wird dies mit dem europäischen Wertpapierbegriff. Zudem sind auch Kryptowährungshandelsplattformen nach Ansicht der BaFin Finanz- bzw. Kapitalmärkte im Sinne der Wertpapierdefinition.
SEC chairman: Bitcoin ‘doesn’t have the attributes of a security’
“An asset like bitcoin, where it’s designed to be a payment system replacement for sovereign currencies, we’ve determined that doesn’t have the attributes of a security,” Clayton answered. “I’ll leave commodities to the CFTC. But as far as I’m concerned, it’s designed to be akin to the dollar, the yen, the euro. And it operates that way. People who purchase it are expecting it to operate that way. And it’s not centrally created or distributed.”
https://finance.yahoo.com/news/sec-chairman-bitcoin-doesnt-attributes-security-231627590.html?guccounter=1