Sind Bitcoin-Börsen in Deutschland BaFin-erlaubnisfrei?


Der Unterschied zwischen Legislative, Exekutive und Judikative!

Es hat hohe Wel­len geschla­gen – das Urteil des KG Ber­lin zum The­ma BaFin und Erlaub­nis­pflicht zum Betrieb einer Bit­coin-Bör­se – zumin­dest bei denen, die sich mit dem The­ma befas­sen. Und ich muss sagen, es hat was, das Urteil. Es hat zwar nix von Bestand, aber zumin­dest eröff­net es eine Dis­kus­si­on bzw. wird dazu füh­ren, dass sich die Poli­tik, also die Ober-Regu­lie­rer, mit dem The­ma befas­sen müs­sen. Ähn­lich dem Die­sel-Skan­dal wer­den die Gerich­te ge/benötigt, um Rechts­si­cher­heit zu schaf­fen. In dem Fall ist es aber viel­leicht sogar mehr Rechts-Unsi­cher­heit, denn vie­le Cryp­to­en­thu­si­as­ten ohne recht­li­che Grund­kennt­nis­se hof­fen ja jetzt, unbe­grenzt Han­del betrei­ben zu dsür­fen, ohne mit der BaFin dea­len zu müs­sen. Das ist natür­lich falsch und eine voll­kom­me­ne Miss­in­ter­pre­ta­ti­on des Urteils.

Um die lan­ge Sto­ry short zu hal­ten, ver­wei­se ich zunächst mal auf die Unter­schie­de zwi­schen Ver­wal­tungs­recht und Straf­recht. Das sind 2 ver­schie­de­ne Spiel­plät­ze und die BaFin ist bis­her recht unbe­ein­druckt von dem Urteil. Letzt­lich geht es um fol­gen­des: Der Beklag­te hat eine Bit­coin-Bör­se betrie­ben, was nach Auf­fas­sung der BaFin eben erlaub­nis­pflich­tig ist. Da er die­se nicht ein­ge­holt hat, wur­de er wegen Ver­stoß gegen das KWG ver­klagt. Soweit so klar und die unters­te Rechts­be­hör­de hat in Ber­lin dem auch statt­ge­ge­ben und den Beklag­ten ver­ur­teilt. Die­ser woll­te das jedoch nicht hin­neh­men und ist in die nächs­te Instanz gezo­gen und sie­he da, hat sei­ne Argu­men­ta­ti­on ver­fan­gen. Er wur­de nicht nach KWG ver­ur­teilt und die BaFin hat eine schal­len­de Ohr­fei­ge erhal­ten.

Noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung

Grund für die Ohr­fei­ge ist die Auf­fas­sung, dass die BaFin bereits 2011 mit ihrer Ein­ord­nung des Bit­coin als Rech­nungs­ein­heit über ihre Kom­pe­ten­zen hin­aus gegan­gen ist. Sie war und ist nicht dafür zustän­dig, Rechts­ge­bie­te zu defi­nie­ren, sprich zu beur­tei­len, wer oder was in wel­chem Rechts­ge­biet behan­delt wer­den kann. Sie ist nicht Legis­la­ti­ve, son­dern Exe­ku­ti­ve! Das heißt, sie macht die Geset­ze nicht, sie kann nicht  eigen­mäch­tig ent­schei­den, was unter die Rege­lungs­ho­heit fällt und was nicht. Hier­für ist der Gesetz­ge­ber zustän­dig und genau das hat er bis­her nicht getan. Inso­fern ist das Urteil vom 25.09.2018 [Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18)] des KG Ber­lin nur fol­ge­rich­tig und kon­se­quent. Bis­her hat­te sich noch nie­mand getraut, sich gegen die Auf­fas­sung der BaFin zu stel­len. Und da das Urteil den wei­te­ren Instan­zen­weg nicht beschrei­ten wird, es also kei­ne höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung geben wird (BGH), bleibt die­ses Urteil ein Ein­zel­fall und jeder Betrof­fe­ne muss den Kla­ge­weg gegen die BaFin selbst beschrei­ten.

Es ist zwar zu erwar­ten, dass das Urteil von dem einen oder ande­ren Ober­ge­richt in ande­ren Bund­fes­län­dern getra­gen wird, es wer­den aber auch sicher­lich gegen­tei­li­ge Urtei­le erge­hen. Und in die­sem Fall möch­te ich nicht Beklag­ter sein! Ver­mut­lich wird es noch eini­ge Jah­re dau­ern, bis sich eine ein­heit­li­che Recht­spre­chung durch­set­zen wird, ver­mut­lich solan­ge, bis ein höchst­rich­ter­li­cher Urteils­spruch ergan­gen ist, an den sich dann alle – also auch die Poli­tik – hal­ten müs­sen.

Solan­ge aber besteht mit­nich­ten Erlaub­nis­frei­heit beim Betrieb einer Bit­coin-Bör­se in Deutsch­land.

Knapp dane­ben ist auch vor­bei